§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Reinhardtsdorf e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Reinhardtsdorf.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Reit- und Fahrsportes.
(2) Weiterhin setzt sich der Verein zum Ziel, das Sport- und Kulturleben auf dem Land
abwechslungsreicher und niveauvoller mitzugestalten. Dieser Zweck wird erreicht durch
- Verbesserung des Freizeitangebotes für die Jugend,
- Unterstützung anderer Vereine der Gemeinde,
- Teilnahme an gemeinnützigen Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben, die die Satzung des Vereins anerkennen
und für seine Ziele eintreten.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Personen unter
18 Jahren, beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen Personen bedarf der
Antrag die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand
beantragen. Dies kann insbesondere bei längerer Abwesenheit oder aufgrund besonderer
persönlicher oder familiärer Gründe erfolgen. Das Ruhen der Mitgliedschaft kann jeweils
für ein halbes Kalenderjahr beantragt und verlängert werden.
(2) Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten
des Mitgliedes ausgesetzt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
(2) Der Austritt kann zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Er ist dem Vorstand
gegenüber schriftlich spätestens 4 Wochen vor dem Austrittstag schriftlich zu erklären.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das
Mitglied
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
- in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden und das Ansehen des Vereins schädigt,
- durch Inaktivität seinen Aufgaben nicht mehr gerecht wird,
- mehrmals bei Veranstaltungen des Vereins unbegründet fehlt
- mit den fälligen Mitgliedsbeitragen der letzten zwei abgelaufenen Vereinsjahre im Verzug
ist.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft,
gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch
ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
insbesondere ausstehende
Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Beitragspflicht
(1) Von den Mitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Höhe, Zahlungsweise und Fälligkeit richten sich nach der Beitragsordnung.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen ganz oder teilweise
erlassen oder stunden.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung. Briefwahl
durch nicht anwesende Mitglieder ist möglich. Er amtiert jeweils für die Dauer von 2 Jahren,
gerechnet vom Tag der Wahl an. Er scheidet erst aus, wenn ein neuer Vorstand
gewählt ist, spätestens jedoch 6 Monate nach Ablauf von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist
möglich.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand einen Nachfolger
für die Zeit, bis zur nächsten regulären Vorstandswahl, bestimmen, der die laufenden
Aufgaben des Ausgeschiedenen übernimmt.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt über die Angelegenheiten des Vereins und leitet den Verein
entsprechend dieser Satzung.
(2) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandsversammlung je eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende.
§ 11 Vorstand gemäß § 26 BGB
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2.
Vorsitzenden und den Kassenwart vertreten.
(2) Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließenden Vereinsorgan.
(2) Es finden jährlich zwei ordentliche Mitgliederversammlungen statt.
(3) Die Mitglieder werden durch den
Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte
eingeladen. Die Einladung erfolgt
mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen,
wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie kann auch von 10 % der Mitglieder
einberufen werden.
(5) Ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Satzungsänderungen
mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Die Abstimmungen erfolgen offen durch
Handzeichen, es liegt ein Antrag auf
geheime Abstimmung vor.
(6) Jedes Mitglied über 7 Jahre hat in der Versammlung eine Stimme. Bei Mitgliedern zwischen
7 und 15 Jahren wird das Stimmrecht durch einen Erziehungsberechtigten ausgeübt.
(7) Bis zum Beginn der Versammlung können weitere Tagesordnungspunkte auf Antrag der
Mitglieder aufgenommen werden, allerdings keine mit satzungsänderndem Charakter.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Entscheidung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- die Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
- die Verabschiedung oder Änderung von Vereinsordnungen, insbesondere der Beitragsordnung.
(2) Von jeder Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll anzufertigen, welches von einem Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterschreiben
ist.
§ 14 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung
darüber einen Bericht.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen der Körperschaft an den Kreissportbund Sächsische Schweiz – Osterzgebirge
e. V., Gartenstraße 24, 01796 Pirna, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 05.06.2009 beschlossen.