Satzung - Reit- und Fahrverein Reinhardtsdorf e. V.

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Satzung

Verein
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Reinhardtsdorf e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Reinhardtsdorf.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Reit- und Fahrsportes.
(2) Weiterhin setzt sich der Verein zum Ziel, das Sport- und Kulturleben auf dem Land abwechslungsreicher und niveauvoller mitzugestalten. Dieser Zweck wird erreicht durch
   - Verbesserung des Freizeitangebotes für die Jugend,
   - Unterstützung anderer Vereine der Gemeinde,
   - Teilnahme an gemeinnützigen Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben, die die Satzung des Vereins anerkennen und für seine Ziele eintreten.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Personen unter 18 Jahren, beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen Personen bedarf der Antrag die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere bei längerer Abwesenheit oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe erfolgen. Das Ruhen der Mitgliedschaft kann jeweils für ein halbes Kalenderjahr beantragt und verlängert werden.
(2) Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten des Mitgliedes ausgesetzt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
(2) Der Austritt kann zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Er ist dem Vorstand gegenüber schriftlich spätestens 4 Wochen vor dem Austrittstag schriftlich zu erklären.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
   - in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
   - in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden und das Ansehen des Vereins schädigt,
   - durch Inaktivität seinen Aufgaben nicht mehr gerecht wird,
   - mehrmals bei Veranstaltungen des Vereins unbegründet fehlt
   - mit den fälligen Mitgliedsbeitragen der letzten zwei abgelaufenen Vereinsjahre im Verzug
ist.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Beitragspflicht
(1) Von den Mitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Höhe, Zahlungsweise und Fälligkeit richten sich nach der Beitragsordnung.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
   - der Vorstand,
   - die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
   - dem 1. Vorsitzenden,
   - dem 2. Vorsitzenden,
   - dem Kassenwart,
   - dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung. Briefwahl durch nicht anwesende Mitglieder ist möglich. Er amtiert jeweils für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an. Er scheidet erst aus, wenn ein neuer Vorstand gewählt ist, spätestens jedoch 6 Monate nach Ablauf von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand einen Nachfolger für die Zeit, bis zur nächsten regulären Vorstandswahl, bestimmen, der die laufenden Aufgaben des Ausgeschiedenen übernimmt.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt über die Angelegenheiten des Vereins und leitet den Verein entsprechend dieser Satzung.
(2) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandsversammlung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende.

§ 11 Vorstand gemäß § 26 BGB
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassenwart vertreten.
(2) Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließenden Vereinsorgan.
(2) Es finden jährlich zwei ordentliche Mitgliederversammlungen statt.
(3) Die Mitglieder werden durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte eingeladen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie kann auch von 10 % der Mitglieder einberufen werden.
(5) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Satzungsänderungen mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, es liegt ein Antrag auf geheime Abstimmung vor.
(6) Jedes Mitglied über 7 Jahre hat in der Versammlung eine Stimme. Bei Mitgliedern zwischen 7 und 15 Jahren wird das Stimmrecht durch einen Erziehungsberechtigten ausgeübt.
(7) Bis zum Beginn der Versammlung können weitere Tagesordnungspunkte auf Antrag der Mitglieder aufgenommen werden, allerdings keine mit satzungsänderndem Charakter.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
   - die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes,
   - die Entlastung des Vorstandes,
   - die Wahl des Vorstandes,
   - die Entscheidung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern,
   - die Wahl der Kassenprüfer,
   - die Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
   - die Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
   - die Verabschiedung oder Änderung von Vereinsordnungen, insbesondere der Beitragsordnung.
(2) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 14 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Kreissportbund Sächsische Schweiz – Osterzgebirge e. V., Gartenstraße 24, 01796 Pirna, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 05.06.2009 beschlossen.
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